Landesliga-Meister 22/23




Vereinssatzung des Vereins Fortuna Babelsberg e.V. ab dem 01.10.2022

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Fortuna Babelsberg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports.
Die Verwirklichung des Zweckes erfolgt durch die Förderung des Kinder-, Jugend- und
Breitensportes mit Durchführung des Trainings und mit der Beteiligung an Punkt-, Pokal- und
Freundschaftsspielen, sowie an Turnieren.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern sowie aus
Ehrenmitgliedern.
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung des Vereins. Die
Mitglieder haben darüber hinaus die jeweiligen Ordnungen der Sportfachverbände und die
Ordnungen der benutzten Sportstätten zu beachten und zu befolgen.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des
öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (unter Verwendung des Vordrucks) an den Vorstand
zu richten. Bei Minderjährigen, beschränkt Geschäftsfähigen und juristischen Personen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der
Aufnahme muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
• durch den Austritt des Mitglieds (§ 5),
• durch den Ausschluss aus dem Verein (§ 6)
• durch Streichung aus der Mitgliederliste (§ 7).

§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich, per Einschreiben
(Einwurf-Einschreiben genügt) oder per E-Mail zu erklären.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalendermonats zulässig, in dem die
Austrittserklärung einem Vorstandsmitglied zugeht.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft kann durch den Ausschluss aus dem Verein beendet werden. Der
Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Als wichtige Gründe
gelten insbesondere die Missachtung der satzungsgemäßen Pflichten, die Missachtung von
Beschlüssen des Vorstands und der Mitgliederversammlung sowie ein grob unsportliches
Verhalten des Mitglieds, durch dass das Ansehen und die Interessen des Vereins erheblich
beeinträchtigt werden könnten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(2) Der Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied seine Ausschlussabsicht zwei Wochen vor
der geplanten Beschlussfassung mit. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur
Stellungnahme einzuräumen.
(3) Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung des Vorstands (Abs. 1 Satz 3) wirksam
und ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit einem fälligen
Mitgliedsbeitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist und auch auf eine Mahnung durch
den Vorstand diesen Beitrag nicht innerhalb weiterer vier Wochen entrichtet hat.
(2) In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
(3) Die Mahnung muss schriftlich an die letzte, dem Verein bekannte, Adresse des Mitglieds
gerichtet sein. Kommt die Sendung als unzustellbar zurück, ist ein weiterer Mahnversuch
nicht erforderlich. Die Kosten der Mahnung trägt das säumige Mitglied.
(4) Über die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Dieser ist dem ausgeschlossenen Mitglied nicht bekannt zu machen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe der
Mitgliedsbeiträge und sonstigen Gebühren ergibt.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, wird die Pflicht zur Zahlung für den laufenden
Monat davon nicht berührt.

§ 9 Mittelverwendung
(1) Sämtliche Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mittel und Einnahmen werden insbesondere für die Sicherung des
Trainings- und Wettkampfbetriebes und die Anschaffung erforderlicher Sportmaterialien
verwendet.
(2) Der Verein wird weder Mitglieder noch sonstige Personen durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung (§§ 11 – 13) und
• der Vorstand (§ 14, 15).

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
• wenn mind. 5% der Mitglieder oder ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe von Gründen
beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung)
• jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr (ordentliche Mitgliederversammlung).
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen mit Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Aushang im
Vereinsheim und durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins. Eine gesonderte
schriftliche Einladung ist nicht erforderlich.
(4) Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung
der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Über die Ergänzung der
Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung selbst.
(5) In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand schriftlich einen
Jahresabschlussbericht und eine Jahresabrechnung (Einnahmen und Ausgaben) vor. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschluss über die Entlastung des Vorstands.
(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern,
g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Vorstandsbeschluss zum
Ausschluss des Mitgliedes
(7) Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden,
stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(8) Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung jeweils für die
Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt werden. Die Kassenprüfer haben die
Aufgabe, die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins anhand von Stichproben zu
kontrollieren. Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Sollte eine einberufene
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein oder beschlussunfähig werden, so ist
binnen vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese
Mitgliederversammlung ist dann, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder,
beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(3) Zu einer Beschlussfassung über einen nicht in der Ladung angegebenen
Tagesordnungspunkt ist die absolute Mehrheit aller Mitgliederstimmen erforderlich.
(4) Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung der
Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, in der insbesondere
die gefassten Beschlüsse zu protokollieren sind.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer (durch die
Versammlung gewählt) zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss von der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigt werden.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus

  • dem/der 1.Vorsitzenden,
  • dem/der 2.Vorsitzenden,
  • der /dem Schatzmeister/in,
  • drei bis sechs weiteren Mitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1.Vorsitzenden oder dem
2.Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Dies gilt auch für den Schatzmeister in
Angelegenheiten des Zahlungsverkehrs. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein jeweils zu zweit.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren im Block gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Das Amt
eines Vorstandsmitgliedes endet auch mit seinem Rücktritt oder seinem Ausscheiden aus dem
Verein. Die Funktionen werden von den gewählten Vorstandsmitgliedern in der
konstituierenden Sitzung festgelegt.
(3) Für besondere Aufgaben kann der Vorstand jederzeit weitere Vereinsmitglieder zur Arbeit
heranziehen und diesen in einem vorgegebenen Rahmen auch Weisungsrechte erteilen.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15 Haftungsbegrenzung des Vorstandes
Eine Haftung des Vorstandes für Schäden gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist
über den Umfang einer ggf. abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in
denen dem Vorstand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 16 Abteilungen
(1) Der Vorstand kann und darf die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen
beschließen, sofern diese den ursprünglichen unter §2 genannten Vereinszweck nicht
gefährdet. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(2) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter
Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.
Näheres regelt die Abteilungsordnung.
(3) Die Abteilungsleiter/innen sind besondere Vertreter gem. § 30 BGB. Sie sind berechtigt
für den Geschäftsbereich Ihrer Abteilung den Verein nach außen wirksam zu vertreten und
rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Vertretungsberechtigung gilt jedoch nur bis zu einem
Geschäftswert von 500,- €. Die Abteilungsleiter/innen haben keine Vertretungsberechtigung
bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die
eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben.

§17 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund des Landes Brandenburg, mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden ist.
(2) Sofern im Falle der Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung keinen besonderen
Liquidator bestellt, wird der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am
18.08.2022 zum 01.10.2022 in Kraft.